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Es ist eine allgemeine Tendenz in der rechtsvergleichenden Hinsicht, die Grenze der Mittaterschaft zu erweitern. Denn angesichts siner leitenden Rolle und uberragenden Funktion der Tatbeitrags ist es sachgerecht und kriminapolitisch sinnvoll, nicht nur den Bandenchef, der die Plannung und Organisation der Tatbegehung ubernimmt, sondern Komplizen, der zwar bei der Tatausfuhrung nicht beteiligt, aber eine wesentliche Funktionen bie der Tatverwirklichung ansubt, als Tater zu bestrafen. Diese Tendenz ist in Deutschland durch die Anerkennung der Mittaterschaft, die nur im Vorbereitung- sstadium rnitwirkte, und mittelbaren Taterschaft durch die Organisationsherrschaft erreicht. In Japan und Korea nimmt die Rechtsprechung seit lange die Mittaterschaft durch Verabredung an, so wird auf die objektive Komponente der Mittaterschaft praktisch verzichtet. Wahrend die herrschende Meinung in Japan diese Form der Mittaterschaft seit der hohstgerichtlichen Entscheidung von 16. Juli. 1982 anerkennt, ist sie in Korea von der h. M. abgelehnt. Da die Wesensmerkmale der Mittaterschaft in der funktionallen Tatherrschaft oder Mitherrschaft liegt, ist sie aber als Mittaterschaft anzuerkennen, wenn die Verabredung die schwere, wesentliche Funktion zur Plannverwirklichung aufweist, obwohl die blobe Beteiligung an der Verabredung nicht dazu ausreicht.