영문초록
Nach Koreanische BGH 2001. 4. 24, 2000da16114(K-BGH 2001. 4. 24.) bei dem Fehler des Richters entstehe der Staatshaftung nur im Fall, wo der Abfassung beginge, entstehe die Staatshaftung nicht. Aber der Anerkenntnistatbestand der Staatshaftung in der K-BGH 2001. 4. 24. Ist incht richtig. Er ist sehr undeutlich und schutzt nicht alle Schutzbedurftige. Daher an seiner Stelle muß die Staatshaftung im Fall, wenn der Richter objektiv wichtig die Tatsnorm verletzte. Und nach dieser Richtlinie im Fall der K-BGH 2001. 4. 24. Muß die Staatshaftung anerkennen. Daher es ist unrichtig, daß die K-BGH 2001. 4. 24. Nicht die Staatshaftung anerkannte. D. h. das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist ungerecht.