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Mittelbare Tater ist, wer die Straftat durch einen anderen im Gestalt eines menshlichen Werkzeuges begangen hat. Aus dem fruher viel verbreiteten Verantwortungsprinzip ist die Moglichkeit der mittelbaren Taterschaft dort zu vereinen, wo der unmittelbare Handelnde selbst vollverantworlicher Tater ist. Nach der Lehre vom “Tater hinter dem Tater” ist demgegenuber die mittellbare Taterschaft auch dann moglich, wenn der unmittelbare Handelnde samtliche strafmerkmale erfullt hat. Solcher Fall ist dann als mittelbare Taterschaft durch ein volldeliktisch handelndes Werkzeuges zu bereichnen. Die Falle der mittelbaren Taterschaft ist in der deutschen Taterschaftdogmatik im wesentlichen bei drei Konsterllationen anerkannt: die Benutsung eines Mittelmannes, de rim vermeidbaren Verbotsirrtum die Tat ausfuhrt. die Tauschung des Ausfuhrenden uber den konkreten Handlungssinn; hier ist weiter zu unterscheiden zwischen der Tauschung uber quantifizierbare Unrechts und Schulamsse, der Tauschung uber quantifizierende Tatunstande und der Hervorrufung eines error in persona. die Verbrechensverwirklichung mittels organisatorischen Machtapparate. Im Rahmen eines organisierten Machtapparates warden die Straftaten von diejenige Person begangen, die nur als ein blosses Radchen im Getriebe eine Rolle spielt und ohne weiters durch eine andere Person austauschbar ist, die zur Tatbestandsefullung immer bereit ist. So kommt trotz voller Verantwortlichkeit des unmittelbaren Taters auch dem hinter ihm stehenden Befehlgeber und Trager des Machtapparates die Tatherrschaft zu. Die Rechtsfigur vom Tater hinter dem Tater ist jedoch nicht mit koreanischer Taterschaftsdogmatik vereinbar: Nach der §34 Abs. 1 korStGB ist der mittelbarer Tater nur derjenige, wer einen anderen, der als Tater bestraft oder wegen Fahrlassigkeitsdelikte bestraft wird, angestift der Hilfe geleistet hat. Es ist also eine ausdruckliche Voraussetzung der mittelbaren Taterschaft im korStGB, dass der Tatmittler nicht als vorsatzlicher Tater bestraft warden soll. Die mittelbare Taterschaft durch ein volldeliktisch handelndes Werkzeug ist nach der §34 Abs. 1 korStGB nicht moglich. Der mittelbarer Tater ist nach dem korStGB nicht als Tater sondern Anstifter oder Gehilfe zu bestrafen. Die Begrundung der Lehre vom Tater hinter dem Tater liegt in der kriminalpolitische Zweckerreichung, dass ein bei der Tatausfuhrung eine wesentliche Rolle spielende Hontermann als Tater bestraft warden zu konnen. Im Rahmen der koreanischen Sruaftrechtsdogmatik zur mittelbaren Taterschft ist jedoch der eigentliche Zweck dieser Lehre nicht erreichen.