영문초록
Die Frage, ob die Kausalitat des Gehilfenbeitrages erforderlich ist, und sowohl die Kausalitat als auch die objective Zurechnung bestehen mussen, ist zu untersuchen mit Bezug auf die Wesen und den Strafgrund der Beihife. Der Teilnahme liegt darin, daβ der Teilnchte Handlung herbeigefuhrt oder unterstutzt, und das unrechr das Unrechr des Teilnehmers ist also von dem des Taters abbangig. Herrschende ist heute in der Literatur die an der Akzessorierar der Teilnabme orientierte Verursachungstheorie. Nach dem koreanischen Strafgesetz sind die versuchte Anstiftung strafbar, wahrend bloβ versuchte beihilfe straflos ist. Aus diesem Grunde ist die kausalitat der Beihilfe strenger als die der Anstifrung. Deshalb ist die Akzessorietar der Teilnahme orientierte Verursachungstheoriencht nicht cntsprechend. Richtig ist cs, an dem Erfordernis der Kausalitat der Bcihilfe festzuhalten. Auch die herschende Mcinung fordert Kausalitat Zwichen Gchilfenhandlung und Haupttat. Bei der Beihilfe braucht jedoch die objective Zurechnung nicht zu crfordern. Es ist lediglich genug, wenn die Gehilfe fur die Ausfuhrung der konkreten Tat oder fur den vom Haupttater bewirkten Erfolg ursachlichist. Denn die Gehilfe ist nicht auf Grund von seinem Unrecht, sondern abhangig vom Unrecht des Haupttaters bestraft.