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Der Regierungsentwurf der StrafprozeBreform wurde zum AbschluB gebracht, der auf die Verbesserung eines Ermittlungs und Hauptverfahrens zielt. Der Entwurf enthalt vor allem Vorschlage zur gewahrleistung einer gerechten und rechtliche Verfahren(due prozess), die Vereintgung verschieder Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehi im Ermittlungsverfahren und die Einfuhrung der Vorbereitung der Hauptverhandiung, die dffiziente Vorbereitung und Gestaltung der Hauptverhandlung bewirkt. Und die Veranderung gegenwartiger Beweisregelungen bildet den anderen wichtigen Inhalt des Entwurfes. Es ist unentbehrlich und zutreffend beurteilt warden, dem Beschuldigten Anwesenheitsrechte eines Verteidigers bei der Vernehmung zu sachem, gegenwartige Pflichtverteidigersbestimmungen allen Haftbefehlsfallen zu erweitem, und obligatorische richterliche Vemehmungsregelung eines Festgenommenen einzufuhren. Aber nur die Hervorhebung eines gerechten Ermittlungsverfahrens kann die wenige Beachtung der Effizienz des Ermittlungsverfahrens zur Folge haben. Dieser Reformsrichtung kann man nicht zustimmen. Was die Belehrung uber die Aussagefreiheit angeht, ist es auch nicht zutreffend, daB Beginn der Ermittlungen ausschlieBlich von der klaren WillensauBerung eines Beschuldigten abhangt, ohne Beschrankungsvoraussetzungen der Anwesenheitsrechte vom Rechtsverteidiger konkret zu regeln. AuBerdem ist es auch nicht richtig, daB Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl vereinigt warden, eigene Fuktionen verschiedener Rechtsbehlfe ignoriert warden und demzufolge allein bei einem Richter Entscheidung liegen, ob ein Beschuldigte freilassen wird oder nicht. Das kann zu dem Etgebnis fuhren, das Recht eines Angeklagten auf die Haftentlassung gegen Kaution sinnlos zu machen. Die Einfuhrung der Vorbereitung der Hauptverhandlung der Votbereitung der Hauptverhandlung, in diesem Verfahrensabschnitt das Gericht die als Beweismittel dienende Gegenstande und die Streitigkeiten anordnet, kann zu dem Folgen fuhren, daB kein Hauptverfahren, sondern die Vorbereitung des Hauptverfahrens im Mittelpunkt des Strafprozesses strht. Was die Bweifahigkeit der Niederschriften der StA uber die Vernehmung des Beschuldigten und der Vernebmung des Beschuldigten durch die Beamte des Polizeidienstes angeht, gegenwartige Grundlagen der stop bewahren, aber zusatzlich Videoaufnahmen als solche oder der Inhalt konnen objektiv gewertet oder durch Aussagen des Prufers als Beweis erlaubt warden, ohne eigentliche Auskunftspersonen unmittelbar in Hauptverhandlung auszusagen. Aber das besteht Gefahr, daB das Hauptverfahren zu schr vom Protokoll abbangt. Es ist auch nicht richtig, daB Videoaufnahmen vom Aussagen cines Beschuldigten nur dann als Beweis erlaubt warden, wenn eigentliche Auskunftsperson ihre Aussage verneint und Zeugnis cines Prufers als Beweis nicht erlaubt wird. Die gtundliche Vcrandcrung der stop soll nochmals von Sachverstandigen nachpruft und vorsichtig ausgefuhrt warden.